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S.W.I.N e.V. Satzung des Vereins |
Satzung für den Verein "Schweinfurter Informationsnetz -
SWIN e.V.
Satzungspunkte§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr §2. Vereinszweck §3. Gemeinnützigkeit §4. Mitglieder §5. Mitgliedsbeiträge §6. Organe des Vereins §7. Vorstand §8. Zuständigkeit des Vorstands §9. Sitzung des Vorstands §10. Kassenführung §11. Mitgliederversammlung §12. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung §13. Auflösung
§1. Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den Namen "Schweinfurter Informationsnetz - SWIN e.V." Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Schweinfurt
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2. VereinszweckZweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein wird zu diesem Zweck
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§3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§4. MitgliederMitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluß, der nur aus wichtigem Grund möglich ist, entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§5. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Beirats beschließen,
dessen Aufgaben näher zu bezeichnen sind.
§7. VorstandDer Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§8. Zuständigkeit des VorstandsDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen
mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich
und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 5000 €
sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§9. Sitzung des VorstandsFür die Sitzung des Vorstands sind die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§10. KassenführungDie zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§11. MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§12. Beschlußfassung der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einen Wahlausschuß übertragen werden. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenhaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Versins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder das beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art
der Abstimmung enthalten.
§13. AuflösungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an zu jeweils 50 % dem Tierschutzverein Stadt und Landkreis Schweinfurt e.V. oder Nachfolger und dem Verein zur Förderung von Bildung und Kultur e.V. Schweinfurt , "Disharmonie" genannt oder Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne ihrer Satzung zu verwenden haben.
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